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ArbG Berlin Beschluss vom 30.04.2003 - 36 Ca 19726/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlagebeschluss. EUGH. Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG. Massenentlassung

 

Leitsatz (amtlich)

Vorlagebeschluss zwecks Vorabentscheidung durch den EUGH bezüglich der Frage, ob maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Massenentlassung im Sinne der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen der Zeitpunkt des Auspruchs der Kündigungen oder der Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisse ist.

 

Normenkette

EG Art. 234; KSchG § 17 ff.

 

Tenor

I.

Die Kammer 36 des Arbeitsgerichts Berlin legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. Ist die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen dahingehend auszulegen, dass unter „Entlassung” i.S.d. Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie die Kündigung als der erste Akt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist oder meint „Entlassung” die Beendigung des Arbeitverhältnisses mit dem Ablauf der Kündigungsfrist?
  2. Falls unter „Entlassung” die Kündigung zu verstehen ist, verlangt die Richtlinie, dass sowohl das Konsultationsverfahren im Sinne des Art. 2 der Richtlinie als auch das Anzeigeverfahren im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie vor dem Ausspruch der Kündigungen abgeschlossen sein muss?

II.

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt.

 

Tatbestand

Im Ausgangsverfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung.

I.

Dem Rechtstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war bei der A-GmbH (im Folgenden GmbH) bzw. deren Rechtsvorgängern seit Dezember 1993 als ...

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