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AG München Beschluss vom 26.06.1992 - UR II 660/91 WEG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Wohngeldforderungen

 

Tenor

1) Die Antragsgegner sind samtverbindlich schuldig, an die Antragsteller zu Händen der Verwalterin 5.534,65 DM mit 12 % Zinsen

  • aus je 370,– DM vom

    06.09.1988, 06.10.1988, 06.11.1988 und 06.12.1988, je bis zum 16.09.1989;

  • aus je 370,– DM vom

    06.01.1989, 06.02.1989, 06.03.1989, 06.04.1989, 06.05.1989, 06.06.1989, 06.07.1989, 06.08.1989, 06.09.1989 und 06.10.1989 sowie aus je 426,– DM vom 06.11.1989 und 06.12.1989 je bis zum 07.07.1990;

  • aus je 426,– DM vom

    06.01.1990, 06.02.1990, 06.03.1990, 06.04.1990, 06.05.1990, 06.06.1990, 06.07.1990 und 06.08.1990

    je bis zum 08.05.1991;

  • aus je 535,– DM vom

    06.09.1990, 06.10.1990, 06.11.1990, 06.12.1990, 06.01.1991, 06.02.1991, 06.03.1991 und 06.04.1991 je bis zum 08.05.1991;

  • aus 5.534,65 DM vom 01.11.1989 bis zum 15.08.1991;
  • aus 5.378,42 DM vom 01.11.1989 bis zum 29.08.1991;
  • aus 3.158,42 DM vom 29.08.1991 bis zum 08.11.1991;
  • aus 2.220,– DM vom 08.11.1991 bis zum 05.12.1991;
  • aus 6.074,26 DM vom 01.09.1990 bis zum 08.05.1991; und
  • aus 4.406,26 DM vom 09.05.1991 bis zum 08.08.1991;

sowie mit 13,5 % Zinsen aus 5.534,65 DM seit dem 15.08.1991 zu bezahlen.

2) Soweit der Antrag nicht zurückgenommen wurde, ist im übrigen die Hauptsache erledigt.

3) Es übernehmen die Antragsteller samtverbindlich zwei Fünftel und die Antragsgegner samtverbindlich drei Fünftel der Gerichtskosten. Im gleichen Verhältnis haben sich die Beteiligten einander die ihnen jeweils entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

4) Der Geschäftswert wird auf 25.852,64 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegner sind gemäß Auflassung vom 18.02.1988 seit dem 01.07.1988 als Eigentümer einer mit der Nummer 110 bezeichneten Wohnung in den eingangs genannten Anwesen in München im Grundbuch ...

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