Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Die Kläger beanspruchen von der Beklagten die teilweise Rückerstattung gezahlter Betriebskosten für die Jahre 1995/1996 wegen eines Aufzuges.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Kläger besteht gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 1 und 2 des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Rückerstattungsanspruch.
Die Beklagte hat gemäß § 2 Abs. 4 Ziffer 1 c des Mietvertrages vom 02.08.1994 die Aufzugskosten als allgemeine Betriebskosten wirksam auf die Kläger als Mieter umgelegt. Diese Bestimmung ist nicht gemäß § 9 Abs. 2 AGB-Gesetz unwirksam. Da es sich um preisgebundenen Wohnraum handelt (Wohnung wurde mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert) ergibt sich die Zulässigkeit von Betriebskostenumlagen aus der Neubaumietenverordnung (NMV) in Verbindung mit Anlage 3 zur II. Berechnungsverordnung. Aufzugskosten im Sinne von § 24 Abs. 1 NMV werden nach dem Verhältnis der Wohnflächen auf alle Mieter umgelegt (vgl. § 24 Abs. 2 NMV). In § 24 Abs. 2 Satz 2 NMV heißt es jedoch: „Wohnraum im Erdgeschoß kann von der Umlegung ausgenommen werden”. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, daß – jedenfalls bei preisgebundenem Wohnraum – Mieter einer Erdgeschoßwohnung grundsätzlich bei der Umlage der Aufzugskosten zu beteiligen sind und nur in Ausnahmefällen von einer Umlegung ausgenommen werden können. Insoweit steht dem Vermieter ein Ermessensspielraum zu.
Die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich der Umlagefähigkeit von Aufzugskosten nicht fehlerhaft ausgeübt. Die Kläger sind als Mieter nicht grundsätzlich von der Nutzungsmöglichkeit des maschinellen Aufzuges ausgeschlossen. I...