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Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit / 5 Bereitschaftsdienst

Jutta Schwerdle
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5.1 Die Regelung des TVöD

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TVöD wird das Entgelt für Bereitschaftsdienst landesbezirklich – bzw. für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – geregelt. Diese landesbezirklichen Regelungen bzw. die Bereitschaftsdienstvergütung beim Bund müssen noch verhandelt werden.

5.2 Die Übergangsregelung

 
Wichtig

Bis zum In-Kraft-Treten der neuen tariflichen Bereitschaftsdienst-Entgeltregelungen "gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort" (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TVöD).

Nachfolgend werden die Bestimmungen des BAT zur Vergütung von Bereitschaftsdiensten dargestellt. Die Grundlagen finden sich

  • im Rahmentarif (dort: § 15 Abs. 6a und 6b BAT) und
  • in den Sonderregelungen (z. B. SR 2b für Mitarbeiter in Heimen, SR 2a für das Krankenpflegepersonal und SR 2c für Ärzte in Krankenanstalten). Diesen BAT-Sonderregelungen kommt jedoch keine praktische Bedeutung mehr zu, weil der für Pflege- und Betreuungseinrichtungen maßgebende TVöD-B bzw. der TVöD-K für Krankenhäuser eigenständige Regelungen für das Bereitschaftsdienstentgelt enthält.
 
Praxis-Tipp

Die Vergütungsregelungen in § 15 Abs. 6a BAT sind nur anwendbar, soweit nicht Sonderregelungen abweichende Vorschriften enthalten.

§ 15 Abs. 6a Unterabs. 1 BAT bestimmt:

Zitat

Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet. Die Bewertung darf 15 %, vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 %, nicht unterschreiten.

(§ 15 Abs. 6a Unterabs. 2 BAT).

Die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes – einschließlich der während des Bereitschaftsdie...

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