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Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit / 4 Rufbereitschaft

Jutta Schwerdle
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Beschäftigte, die Rufbereitschaft leisten – zum Begriff siehe die Erläuterungen in Stichwort Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft –, haben Anspruch auf Zahlung des Entgelts für Rufbereitschaft (§ 8 Abs. 3 TVöD).

4.1 Das Entgelt bei Rufbereitschaft von mindestens 12 Stunden

Leistet der Beschäftigte Rufbereitschaft, so steht ihm grundsätzlich eine tägliche Pauschale sowie – daneben – eine zusätzliche Vergütung für die innerhalb der Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleistung zu.

4.1.1 Tägliche Pauschale

Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.

 
Wichtig

Voraussetzung für die Zahlung der Pauschale ist, dass der Beschäftigte eine ununterbrochene Rufbereitschaft von mindestens 12 Stunden leistet (§ 8 Abs. 3 Satz 6 TVöD).

Die tägliche Pauschale beträgt

  • für die Tage Montag bis Freitag das 2-Fache,
  • für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das 4-Fache

des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle.

Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Weiter ist in der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 festgelegt: "Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen".

Die Tarifvertragsparteien haben sich – zur Erläuterung der Bestimmung zur Rufbereitschaftspauschale in § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung – auf das folgende Beispiel geeinigt und dies in eine Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 3 aufgenommen:

 
Praxis-Beispiel

„Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15.00 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhält der Arbeitnehmer folgende Pauschalen:

  • 2 Stunden für Freitag,
  • je 4 Stunden für Samstag und Sonntag,
  • keine Pauschale für Montag.

Er erhält somit 10 Stundenentgelte.”

Kommentar:

Diese Lösung ergibt sich, indem bezüglich der mit einer Pauschale zu belegenden Tage ...

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