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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / 3.18 Beitragserstattung

Walter Dietsch
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Ein beitragsfrei Versicherter, der die Wartezeit nicht erfüllt hat, kann sich die von ihm für die Pflichtversicherung getragenen Beiträge erstatten lassen. Der Antrag ist gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu stellen. Erstattungsfähige Beiträge sind insbesondere

  • die für die Zeit vor dem 1.1.1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen,
  • die für die Zeit nach dem 31.12.1977 entrichteten Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen,
  • die für die Zeit nach dem 31.12.1998 entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten an der Umlage.

Erstattungsfähig sind nur Beiträge, die durch tarifvertragliche Regelung vom Beschäftigten selbst zu tragen waren. Wurde lediglich arbeitsvertraglich eine "Eigenbeteiligung" des Beschäftigten vereinbart, können die Beiträge nicht erstattet werden.

Der Antrag auf Beitragserstattung ist unwiderruflich. Mit ihm erlöschen alle Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden.

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