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zfs 9/2014, Berufsunfähigkeit im früheren Beruf nach Ber ... / 2 Aus den Gründen:

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" … Das LG hat dem Kl. Ansprüche aus der bei der Bekl. unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Recht versagt."

1. Sämtliche Klageanträge wären nur dann begründet, wenn der Kl. die Voraussetzungen der in § 2 BB-BUZ definierten Berufsunfähigkeit erfüllen würde. Das ist nicht der Fall.

a. Nach § 2 Nr. 1 BB-BUZ setzt eine Berufsunfähigkeit voraus, dass die versicherte Person voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen mindestens zu 50 % außer Stande ist, “ihren Beruf‘ oder eine in § 2 Nr. 1 BB-BUZ a.E. näher definierte Verweisungstätigkeit auszuüben.

Der Beruf in diesem Sinne ist ein dynamischer Begriff. Es kommt nicht auf ein allgemeines Berufsbild an oder auf die im Versicherungsantrag oder im Versicherungsschein eingetragene Berufsbezeichnung, sondern allein darauf, welchen Beruf der Versicherte zum Zeitpunkt des behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit tatsächlich ausgeübt hat (siehe BGH VersR 1996, 830; VersR 1994, 587). Hat der VN vorher seinen Beruf gewechselt, etwa aus finanziellen Gründen, wegen besserer Arbeitsbedingungen oder weil der Arbeitsvertrag gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben wurde, so ist grds. auf die neue Tätigkeit abzustellen. … Deshalb ist der Versicherte, wenn er nach dem Berufswechsel gesundheitliche Beeinträchtigungen erleidet, die ihn zwar an der Ausübung des früheren Berufs hindern würden, nicht aber des neu gewählten, nicht berufsunfähig (Langheid/Wandt/Dörner, VVG, 2011, § 172 Rn 66). Etwas anderes gilt – allerdings auch insoweit nur mit gewissen zeitlichen Grenzen (dazu VersRHdb/Rixecker, § 46 Rn 17) wenn der Berufswechsel Folge gesundheitlicher Beeinträchtigungen gewesen ist, die der VN nunmehr zur Begründung seiner versicherungsvertraglichen Ansprüche heranzieht, der Berufswechsel mithin nicht aus freien Stücken erfolgt...

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