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zfs 7/2017, Kostenerstattung im Bußgeldverfahren

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OWiG § 46; StPO § 464a § 464b; VV RVG Nr. 5109 5110

Leitsatz

Die Verfahrens- und Terminsgebühr des Verteidigers für das gerichtliche Verfahren ist auch dann erstattungsfähig, wenn der Betr. erst im Hauptverhandlungstermin vorbringt und belegt, dass er zur Tatzeit krankgeschrieben und daher nicht verantwortlich war. Die schweigende Verteidigung des Betr. macht die Tätigkeit des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren nicht nutz- oder zwecklos.

LG Düsseldorf, Beschl. v. 17.5.2017 – 61 Qs 17/17

Sachverhalt

Gegen den Betr. war beim AG Ratingen ein Bußgeldverfahren anhängig. Das AG hat den Betr. durch Urt. v. 11.8.2016 freigesprochen und die notwendigen Auslagen des Betr. der Staatskasse auferlegt. Der Betr. hat – soweit hier von Interesse – im Kostenfestsetzungsverfahren auch die Gebühren für das gerichtliche Verfahren (Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG und Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG) geltend gemacht. Der Rechtspfleger des AG Ratingen hat deren Festsetzung mit der Begründung abgelehnt, dass die Verteidigung des Betr. nutz- oder zwecklos gewesen sei. Dessen Verteidigerin habe nämlich erst im Hauptverhandlungstermin geltend gemacht und belegt, dass der Betr. zur Tatzeit krank geschrieben war und deshalb nicht verantwortlich gewesen sei. Die sofortige Beschwerde des Betr. hatte insoweit Erfolg, als das LG Düsseldorf von der Erstattungsfähigkeit der vorgenannten Gebühren dem Grunde nach ausgegangen ist.

2 Aus den Gründen:

" … 3. Verfahrens- und Terminsgebühr – Verfahren vor dem AG(Nr. 5109, 5110 VV RVG)"

a) Die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG und die Terminsgebühr sind – wie auch durch das AG festgestellt – entstanden durch die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren vor dem AG bzw. die Wahrnehmung des Termins v. 11.8.2016. Übereinstimmend mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren Begründung insoweit Bezug...

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