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zfs 4/2018, Neue Angelegenheit bei Einspruch gegen Versä ... / Sachverhalt

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Das LG Frankfurt/O. hatte der Klage der Kl. durch Versäumnisurteil vom 2.6.2008 stattgegeben. Den Streitwert hat das LG auf 1.606.763,28 EUR festgesetzt. Dieses im schriftlichen Verfahren ergangene Versäumnisurteil war der Bekl. öffentlich zugestellt worden. Aufgrund der in dem Versäumnisurteil ergangenen Kostenentscheidung hat der Rechtspfleger des LG auf Antrag der Kl. gegen die Bekl. eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG nebst Auslagen, insgesamt einen Betrag von 13.831,13 EUR, festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 24.1.2014 hat die Bekl. bei dem LG Frankfurt/O. Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Zur Begründung hat sie u.a. geltend gemacht, das Urteil sei ihr nicht wirksam zugestellt worden. Im weiteren Prozessverlauf hat die Bekl. Widerklage erhoben. Durch das am 29.7.2014 verkündete Urteil hat das LG das Versäumnisurteil aufrechterhalten und der Widerklage unter Zurückweisung im Übrigen im Hilfsantrag stattgegeben. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat das LG der Bekl. auferlegt. Den Streitwert hat das LG auf 1.670.697,35 EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Klage 1.605.763,28 EUR und auf die Widerklage 64.934,07 EUR.

Auf der Grundlage der Kostenentscheidung in dem vorgenannten Urteil hat die Kl. die Festsetzung weiterer Kosten gegen die Bekl. beantragt, darunter erneut einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und einer 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nebst Auslagen, insgesamt i.H.v. 20.292,48 EUR. Die Rechtspflegerin hat dem Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang entsprochen. Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat die Bekl. die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Kl. in voller Höhe begehrt. Das OLG Brandenburg (RVGreport 2017, 54 [Hansens] = AGS 20...

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