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zfs 4/2016, Beratung über günstigere Ausbildungstarife / 2 Aus den Gründen:

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" … 2.1.3. Zu Recht hat das LG sowohl nach der alten Rechtslage als auch nach der neuen Rechtslage eine Beratungspflicht der Bekl. dahingehend angenommen, dass die Bekl. die Kl. mit der Information über die Beitragsanpassung in Hinblick auf das Alter deutlich und klar darüber hätte informieren müssen, dass – sofern sich die Kinder noch in der Ausbildung befinden – der wesentlich günstigere Ausbildungstarif in Betracht kommt."

2.1.3.1. Eine solche Information durch die Versicherung ist veranlasst. An einer solchen Information besteht ein erkennbares Interesse der Versicherten. Zu Recht geht das LG davon aus, dass in sehr vielen Fällen, in denen 20 jährige über die Eltern mitversichert sind, diese jungen Erwachsenen sich noch in der Ausbildung befinden. Eine solche Konstellation ist nicht etwa ein Sonderfall, sondern der Regelfall. Sind junge Erwachsene mit 20 Jahren nicht mehr in der Ausbildung, so sind sie i.d.R. nicht mehr bei den Eltern mitversichert, sondern selbstständig versichert. Zu Recht geht das LG auch davon aus, dass das Erreichen der Altersstufe und die damit verbundene Beitragserhöhung einen konkreten Anlass für die Versicherung darstellt, auf die Möglichkeit des Ausbildungstarifs hinzuweisen. Es handelt sich vorliegend nicht um allgemeine Änderungen im Tarifgefüge wie in dem unter dem Az. 25 U 5019/04 entschiedenen Fall, für die es jedenfalls nach der Rechtslage für die Zeit vor dem 1.1.2009 keine anlassunabhängige Beratungsverpflichtung des VR gab. Das Erreichen der Altersgrenze führt im konkreten Vertragsverhältnis zu einer Änderung der Beitragshöhe; diese ist für sehr viele Versicherte durchaus wichtig; die Erhöhung kann – was, wie dargestellt, in der Mehrzahl der Fälle in Betracht kommt – ohne weiteres durch den deutlich niedrigeren Ausbildungstarif abg...

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