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zfs 3/2016, Voraussetzungen einer formfreien Gebührenver ... / Sachverhalt

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Die Kl., eine Rechtsanwaltssozietät, und die Bekl. schlossen am 16.11.2012 eine als "Beratungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung. Deren Text besteht aus einer Präambel und sieben Paragraphen mit gleicher Schrifttype, gleichen Zeilenabständen und einheitlicher drucktechnischer Gestaltung. Der Vertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1 Vertragsgegenstand"

1) Gegenstand dieses Vertrages sind rechtliche Beratungsleistungen der Auftragnehmer, insb. Überprüfung und Erstellung von Verträgen/Urkunden, Erstattung von Gutachten/gutachterlichen Stellungnahmen, Vorbereitung von und Mitwirkung an Verhandlungen mit Geschäftspartnern und sonstigen Dritten, Erteilung schriftlicher und (fern-)mündlicher Auskünfte, mit Ausnahme von strafrechtlichen Angelegenheiten.

2) Dieser Beratungsvertrag gilt für die außergerichtliche Tätigkeit. …

§ 4 Vergütung

Zwischen den Parteien wird eine monatliche Vergütung i.H.v. netto 3.000 EUR (in Worten: dreitausend Euro) vereinbart, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Beratungshonorar beträgt derzeit somit brutto 3.570 EUR. … “

In § 5 enthielt der Vertrag Regelungen zur Haftungsbegrenzung, in § 7 Abs. 1 eine Gerichtsstandsvereinbarung. In der Schlussbestimmung (§ 7 Abs. 2) verpflichteten sich die Parteien, sich im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen auf eine dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck entsprechende Regelung zu einigen.

Die Bekl. kündigte den Vertrag zum 30.9.2013 und nahm im August und September 2013 keine Dienstleistungen der Kl. mehr in Anspruch. Hieraufhin machte die Kl. im Urkundenprozess die Vergütung für August und September 2013 i.H.v. insgesamt 7.140 EUR geltend. Das LG Karlsruhe hat der Klage mit Vorbehaltsurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG Karlsruhe die Klage...

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