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zfs 12/2016, Höhe der Prämie für die Gewährung vorläufiger Deckung

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VVG § 50

Leitsatz

Die Höhe der dem VR für die Dauer der Gewährung vorläufiger Deckung bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrags zustehenden Prämie muss er anhand der kalkulationsrelevanten Daten zu ermitteln versuchen. Eine pauschale Veranschlagung in Höhe eines Vielfachen des Beitrags für eine Hauptversicherung ist unwirksam.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Bernkastel-Kues, Urt. v. 11.3.2016 – 4a C 372/15

Sachverhalt

Die Kl. hatte dem Bekl. für einen Traktor vorläufige Deckung gewährt. Nach den von ihr verwendeten AKB des Hauptvertrags schuldete der Bekl. bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrags für jeden Tag der Laufzeit der vorläufigen Deckung 20 EUR. Auf dieser Grundlage verlangt die Kl. für 245 Tage 4.900 EUR als Prämie.

2 Aus den Gründen:

" … Die Kl. hat als VR gegen den Bekl. als VN einen Anspruch auf Zahlung von 99,31 EUR aufgrund Gewährung Versicherungsschutzes im Rahmen einer vorläufigen Deckung für den Zeitraum 11.12.2013 bis 16.8.2014 aus §§ 49, 50 VVG."

Nach § 50 VVG hat VR für die vorläufige Deckung bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrags lediglich einen Anspruch auf die Prämie, die für den Hauptvertrag zu zahlen gewesen wäre. Zwar ist § 50 VVG vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung zum Nachteil des VN abdingbar. Die abweichende Prämienhöhe kann in AVB getroffen werden (Prölss/Martin, § 50 VVG Rn 7).

Nach Ziff. B.2.8 i.V.m. C.6.4 AKB hätte der Bekl. für jeden Tag der Laufzeit einen Beitrag von 20 EUR zu zahlen, mithin für 245 Tage den Klagebetrag von 4.900 EUR. Ungeachtet dessen, dass nicht vorgetragen ist, wie die als privatrechtliches Vertragsrecht und AGB nach §§ 305 ff. BGB zu beurteilenden AKB (Prölss/Martin, AKB 2008, Vorbem. Rn 1) überhaupt in das vorläufige Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen wurden, § 7 VVG, § 305 Abs. 2 BGB, wäre Voraussetzung, dass der VR den anteiligen Bet...

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