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zfs 12/2010, Umfang der Rechtsschutzverpflichtung bei Vorwurf der Unfallmanipulation

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VVG § 150 Abs. 1 S. 1 a.F.

Hat der Kfz-Haftpflichtversicherer im Verkehrsunfallprozess gegen den mitversicherten und mitverklagten Fahrer den Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs (Unfallmanipulation) erhoben, so muss er den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freihalten, obwohl er ihm als Streithelfer beigetreten ist und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt hat.

BGH, Urt. v. 15.9.2010 – IV ZR 107/09

Der Kl., am 8.12.2005 Fahrer eines bei der Bekl. haftpflichtversicherten Pkw, fordert als Versicherungsleistung die Erstattung der Kosten für einen von ihm im Haftpflichtprozess beauftragten Rechtsanwalt. Gegen 23.30 Uhr des genannten Tages fuhr der Kl. mit dem versicherten Fahrzeug in B auf ein anderes Fahrzeug auf, welches dabei einen Totalschaden erlitt. Dessen Halter verklagte daraufhin vor dem LG den Kl. als Fahrer, ferner den Halter des vom Kl. gesteuerten Pkw und die Bekl. als dessen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Zahlung von 7.844 EUR Schadensersatz und vorgerichtlicher Nebenkosten. Die Bekl., die der Auffassung war, der Unfall sei gestellt worden, lehnte eine Schadenregulierung ab, trat jedoch sowohl dem Kl. als auch dem Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess als Nebenintervenientin bei. Der Kl. beauftragte einen eigenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung. In der Beweisaufnahme bestätigte sich der Verdacht einer Unfallmanipulation nicht.

Im vorliegenden Deckungsrechtsstreit streiten die Parteien nur um die Kosten des vom Kl. im Haftpflichtprozess beauftragten Rechtsanwalts.

Aus den Gründen:

[9] “… Die Bekl. ist infolge ihres Leistungsversprechens i.V.m. § 150 Abs. 1 S. 1 VVG (a.F.) verpflichtet, den Kl. von den ihm im H...

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