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zfs 11/2021, Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs und ... / 2 Aus den Gründen:

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Die Kl. kann nach dem Unfall des versicherten Fahrzeugs vom 12.7.2016 Leistungen aus der Vollkaskoversicherung auch insoweit verlangen, als ein Teil des Schadens durch die Erstkollision entstanden ist (Hängenbleiben des Fahrzeugs mit der geöffneten Verkaufsklappe an einer Hauswand).

1. Die Kl. ist Inhaberin der ursprünglich dem VN (Zedenten) gegen die Bekl. zustehenden Forderung geworden. Der VN hat die Forderung am 7.6.2017 an die Kl. abgetreten. Auf eine fehlende Genehmigung der Abtretung gemäß A.2.14.4 AKB kann sich die Bekl. nach Treu und Glauben nicht berufen.

Die Berufung auf das Abtretungsverbot ist gemäß § 242 BGB unbeachtlich, wenn sie nicht durch ein im Zweckbereich der Norm liegendes Interesse gedeckt ist (vgl. Prölss/Klimke, VVG, 31. Auflage 2021, A.2.7 AKB 2015, Rn 12; BGH, VersR 1983, 945). Das Verbot – beziehungsweise der Genehmigungsvorbehalt – soll erreichen, dass es der VR bei der Abwicklung eines Schadensfalls nur mit seinem Vertragspartner und nicht mit einem beliebigen Dritten zu tun hat. Ein solches Interesse ist allerdings nicht ersichtlich, wenn sich der VR außergerichtlich bereits auf eine Abwicklung des Versicherungsfalls mit einer Zessionarin eingelassen hat, ohne auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung hinzuweisen (vgl. BGH, VersR 1960, 300, 301). So liegt der Fall hier: Im vorprozessualen Schriftverkehr war die Bekl. bereit, den Versicherungsfall mit der Kl. als Zessionarin abzuwickeln. In diesem Fall ist der Bekl. eine Berufung auf das Abtretungsverbot im anschließenden Prozess verwehrt.

2. Der von der Kl. geltend gemachte Schaden ist durch einen Unfall entstanden, der durch den mit der Bekl. vereinbarten Vollkasko-Versicherungsschutz gedeckt ist. Dies gilt auch für den Teil des Schadens, der durch das Hängenbleiben der Verkaufsklappe...

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