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ZFS 11/2013, Letzter konkret ausgeübter Beruf; leidensbe ... / 2 Aus den Gründen:

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" … Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, denn er hat nicht bewiesen, dass er seit dem 1.5.2008 – oder einem späteren Zeitpunkt – berufsunfähig i.S.d. Versicherungsbedingungen der Bekl. ist. …"

II.2b. Dem Kl. ist der Beweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht gelungen.

(1) Der für die Beurteilung relevante Bezugspunkt ist die bis November 2005 ausgeübte Tätigkeit als Verkaufs- und Personalleiter in der Firma N.

(a) Grds. ist die zeitlich letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war (BGH VersR 1993, 1470). Das gilt regelmäßig auch dann, wenn der Versicherte den Beruf zwischenzeitlich gewechselt hat. Dann ist i.d.R. nicht auf den früheren, sondern auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen (MüKo-VVG/Dörner, § 172 Rn 66 … ). Berufsunfähigkeit liegt in diesem Fall nicht vor, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen zwar nicht mehr zur Ausübung des aufgegebenen, wohl aber zur Ausübung des neu gewählten Berufes noch in der Lage ist, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherte aus anderen als gesundheitlichen Gründen dem neuen Beruf nicht gewachsen zeigt, denn die Berufswahl fällt ausschließlich in seine Risikosphäre (BGH VersR 1995, 159 … ).

(b) Vorliegend behauptet der Kl. selbst nicht, dass er – in zeitlicher Hinsicht – bereits vor der Beendigung seiner Tätigkeit bei der Firma N zum 30.11.2005 berufsunfähig i.S.d. Versicherungsbedingungen der Bekl. geworden sei.

Zwar will er sich hinsichtlich des Eintrittszeitpunkts der behaupteten Berufsunfähigkeit nicht abschließend festlegen. Er behauptet vielmehr lediglich, “spätestens’ seit April 2008 berufsunfähig zu sein. Aus der geltend gemachten Höhe der von ihm eingeklagten mona...

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