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zfs 11/2008, Gerichtliche Zuständigkeit und anwendbares ... / II. Grundprinzipien des IPR

Oskar Riedmeyer
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Das IPR kennt einige Grundprinzipien, die in Erinnerung zu rufen sind.

Zunächst gilt, dass jeweils das angerufene Gericht nach dem IPR seiner Rechtsordnung das anwendbare Recht bestimmt. Wenn demnach ein Gerichtsstand in Deutschland begründet werden kann, ist die Frage des anwendbaren Rechts nach dem deutschen Recht zu beurteilen. Ergibt die Prüfung nach der EuGVVO,[21] dass nur ein Gerichtsstand in Italien besteht, ist das anwendbare Recht aus der Sicht des italienischen IPR zu prüfen. Aus dieser Grundregel ergibt sich die Besonderheit, dass bei mehreren internationalen Gerichtsständen auch das anwendbare Recht unterschiedlich zu beurteilen ist. So kann ein italienisches Gericht unter Berücksichtigung des italienischen IPR zur Anwendung eines anderen materiellen Rechts gelangen als ein deutsches Gericht nach dem deutschen IPR. Daraus folgt, dass sich ein Günstigkeitsvergleich anbieten kann. Je nachdem, bei welchem Gericht ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird, kann sich auch das anwendbare Recht ändern. Die Möglichkeit der Wahl mehrerer Gerichtsstände in verschiedenen Staaten nennt man im IPR das "Forum-Shopping", die damit verbundene Möglichkeit verschiedene Rechtsordnungen zur Anwendung zu bringen "Law-Shopping".

Das zweite Grundprinzip ist die gesonderte Anknüpfung von Vorfragen. Dieses Prinzip besagt, dass ein Sachverhalt nicht in allen Facetten einer Rechtsordnung unterstellt werden muss. Es kann vielmehr sein, dass einzelne Rechtsfragen eines Sachverhalts unterschiedlich zu beurteilen sind. Es muss daher stets genau geprüft werden, zu welchem Rechtsbereich die Rechtsfrage zählt, die aus einem Sachverhalt zu bewerten sind. Bei einem Verkehrsunfall ohne Personenschaden ergeben sich regelmäßig drei unterschiedliche Rechtsbereiche:

  • Einzuhaltende Verkehrsregeln
  • Haftungsz...

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