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zfs 10/2025, Verkauf und Rückvermietung eines Kraftfahrz ... / 1 Sachverhalt

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A. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs an die Beklagte und dessen Rückvermietung an den Kläger.

Am 12.1.2019 verkaufte und übereignete der Kläger das in den Anträgen näher bezeichnete Kraftfahrzeug zum Kaufpreis von 7.500,– EUR an die Beklagte. Mit Mietvertrag vom gleichen Tag mietete der Kläger das Fahrzeug von der Beklagten für die Dauer von sechs Monaten zum monatlichen Mietzins von 637,40 EUR zurück; dabei hatte er Wartung, Versicherung und Steuern des Fahrzeugs für die Dauer der Mietzeit weiterhin zu tragen. Er hätte auch die von der Beklagten ebenfalls angebotene Variante, dass diese Lasten von der Beklagten zu tragen waren, wählen können; dann hätte der monatliche Mietzins 892,50 EUR betragen. Bei Ende der Mietzeit war die Verwertung des Fahrzeugs vorgesehen. Hinsichtlich des Wortlauts von Kaufvertrag und Mietvertrag wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die vorliegende Vertragsgestaltung entspricht einem Geschäftsmodell, das die Beklagte bundesweit unter dem Slogan "cash & drive" betrieb.

Hinsichtlich des Schicksals des gegenständlichen Fahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit wie auch im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger, der sich auf die Nichtigkeit der Verträge beruft, begehrt nach Rückerhalt des Fahrzeugs neben der Feststellung der Erledigung des Herausgabeantrags noch die Rückgabe der Zweitschlüssel und der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie die Rückzahlung geleisteter Mietzinsen etc. in Höhe von 3.904,00.

Der Kläger hatte in seiner Klageschrift neben den unten wiedergegebenen Anträgen 2 und 3 einen Antrag auf Herausgabe des gegenständlichen Pkw … als Antrag 1 (im Wortlaut wiedergegeben im schließlich gestellten Antrag 1) angekündigt. Die Klage wurde am 25.2.202...

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