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zfs 10/2021, Umfang der notwendigen Begründung und Bindungswirkung eines Stichentscheids

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ARB 2012 § 3a § 4

Leitsatz

1. Ein Stichentscheid muss sich mit den vom Versicherer genannten Ablehnungsgründen auseinandersetzen.

2. Zur Frage einer offenbaren Abweichung von der Sach- und Rechtslage (offenbare Abweichung verneint) – hier Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt, der bei Abschuss eines Gesellschaftsvertrags beraten hat.

3. Die Festlegung des "verstoßabhängigen" Rechtsschutzfalls richtet sich – auch im Streitfall – nach den vom VN behaupteten Pflichtverletzungen des Anspruchsgegners.

OLG Hamm, Urt. v. 12.5.2021 – 20 U 36/21

Sachverhalt

Der Kl. begehrt Rechtsschutz zur Verfolgung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt aus einer beim beklagten VR bis zum 1.1.2017 gehaltenen Rechtsschutzversicherung.

Dem Versicherungsvertrag lagen ARB 2012 zugrunde.

Der Kl. ist Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der er sich mit zwei Berufskollegen zur gemeinschaftlichen Ausübung des Arztberufs zusammengeschlossen hat. Am 30.11.2016 kam es nach einer Beratung der Gesellschaft durch Rechtsanwalt G zum Abschluss eines Gesellschaftsanteilskauf- und Beitrittsvertrages mit einer angestellten Ärztin. Der Vertrag, der den Eintritt der angestellten Ärztin als Gesellschafterin zum 1.1.2017 zum Gegenstand hatte, sah die Zahlung eines Kaufpreises von rund 290.000 EUR für die von ihr erworbenen Anteile an der Gesellschaft vor. Nachdem die eintretende Gesellschafterin rund eineinhalb Jahre später aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde, machte sie gegen die Altgesellschafter einen Abfindungsanspruch in Höhe von bis zu 700.000 EUR geltend.

Der Kl. erhob im Jahre 2019 gegen RA G und dessen Sozietät vor dem LG M Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche Schäden, die ihm dadurch entstehen, dass die GbR an die hinausgekündigte ehemalige Gesells...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Für die Frage, ob ein anwaltliches Schreiben in der Rechtsschutzversicherung als Stichentscheid aufzufassen ist oder nicht, ist der Empfängerhorizont des Rechtsschutzversicherers maßgeblich. 2. Um Bindungswirkung zu entfalten, muss ...

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