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zfs 10/2017, Porsche überholt von VW, BMW, Audi und Merc ... / E. Widerspruch zu Sinn und Zweck des Gesetzes

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Die Rechtsprechung des VI. Senats seit dem VW-Urteil steht letztendlich nicht mit Sinn und Zweck des § 249 BGB im Einklang. Die frühere Rechtsprechung des Senats hat aus dem Gesetzeszweck die drei Prinzipien des Schadensersatzes hergeleitet, nämlich den Grundsatz der Totalentschädigung, die Dispositionsfreiheit des Geschädigten und das Wirtschaftlichkeitsgebot. Nachdem der Grundsatz der Totalentschädigung[75] und das Wirtschaftlichkeitsgebot[76] bereits erörtert wurden, ist im Folgenden noch zu klären, ob sich die Verweismöglichkeit mit der Dispositionsfreiheit verträgt.

Unter der Dispositionsfreiheit des Geschädigten verstand der BGH die Freiheit des Geschädigten, das vom Schädiger erhaltene Geld nicht zur Reparatur, sondern anderweitig zu verwenden.[77] Er hat sie damals anhand der Gesetzesmaterialien begründet.[78]

§ 219 des I. Entwurfs des BGB enthielt ursprünglich nur den Grundsatz, dass der Schädiger den Zustand wieder herzustellen hat, der ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bestehen würde. Entschädigung in Geld war nur für den Fall des späteren § 251 BGB vorgesehen, dass also die Wiederherstellung unmöglich oder ungenügend ist. Erst die II. Kommission hat der Naturalherstellung den Geldanspruch zur Seite gestellt. Hierzu heißt es in den Protokollen:[79]

Zitat 3

"Es gehe nicht an, dem Gläubiger nur das Recht auf Naturalrestitution einzuräumen. Denn in vielen Fällen entspreche es seinem Interesse, die beschädigte Sache, statt ihre Herstellung zu verlangen, durch eine neue zu ersetzen, und sehr oft würde die Herstellung eine Einwirkung des Schuldners oder der von ihm gewählten Werkleute auf die Sache erfordern, deren Gestattung dem Gläubiger billiger Weise nicht zugemutet werden könne. Dazu komme, dass über die Frage, ob die Herstellung gelungen sei und vom Glä...

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