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zfs 10/2017, Kein Leitungswasserschaden bei Überflutung einer Terrasse

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VGB 2013 § 3

Leitsatz

1. Eine Anstauung von Wasser auf einer mit einer Mauer umgebenen Terrasse stellt keine bedingungsgemäße Überschwemmung dar.

2. Der Versicherungsfall Rückstau kann vorliegen, wenn aus einer Drainageleitung, welche die Lichtschächte des Gebäudes entwässert, Wasser austritt, was aber nicht der Fall ist, wenn Wasser gar nicht erst in die Drainageleitung eintritt.

(Leitsätze des Einsenders)

OLG München, Urt. v. 13.7.2017 – 14 U 3092/15

Sachverhalt

Der Kl. nimmt die Bekl. aus einer Wohngebäudeversicherung und einer Hausratversicherung auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die nach heftigen Witterungsniederschlägen durch Wasseransammlung und Durchfeuchtung insb. von Böden und Wänden im Untergeschoss seines Ferienhauses in H entstanden sind.

Das LG wies die Klage ab. Es verneinte eine Überschwemmung i.S.d. AVB. Zwar sei das Grundstück des Kl. flächendeckend mit Niederschlagswasser bedeckt gewesen. Die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerungen unterfalle i.d.R. nicht dem Versicherungsschutz. Auch sei das herabfallende Regenwasser aufgrund der Mauer, die damals noch die maßgebliche streitgegenständliche Terrasse umschlossen habe, sowie aufgrund der zur anderen Terrassenseite führenden Stufe gefangen gewesen. Es sei also zu einer Anstauung von Regenwasser auf einer Terrasse gekommen, welches bauartbedingt nicht habe abfließen können.

2 Aus den Gründen:

" … 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Ausgangsgericht einen Versicherungsfall i.S.v. § 3 der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen verneint. Weder liegt zur Überzeugung des Senates eine Überschwemmung i.S.v. lit. a vor, noch ließ sich ein Rückstau nach lit. b nachweisen. Den Nachteil aus der Nichterweislichkeit der Schadensursache einer Überschwemmung oder eines Rückstaus hat der Kl. zu tra...

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