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zfs 09/2013, Keine Sanktion der Auskunftsobliegenheit im ... / Sachverhalt

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Der Kl. nimmt die Bekl. auf Zahlung der Versicherungsleistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch. Eine Anpassung der AVB nach dem Inkrafttreten des reformierten VVG hat die Bekl. gegenüber dem Kl. nicht vorgenommen. Nachdem der Versicherungsfall eingetreten war, hat die Bekl. mit Schreiben v. 16.2.2007 ihre Leistungspflicht anerkannt, die vereinbarten Leistungen erbracht und danach ihre Zahlungen eingestellt.

Im Rahmen eines von der Bekl. im Jahre 2010 eingeleiteten Nachprüfungsverfahren teilte der Kl. mit, dass er eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme bei der DRV beantragt habe; unter dem 9.3.2011 informierte er die Bekl. darüber, dass er die Prüfung zum Informationselektroniker bestanden habe.

Mit Schreiben v. 26.5.2011 bat die Bekl. den Kl. um Übersendung einer Übersicht bis dahin erfolgter Arbeitsplatzbewerbungen nebst entsprechender Eingangsbestätigungen; dieser Aufforderung kam der Kl. nach. Am 27.6.2011 telefonierte der Sachbearbeiter V der Bekl. mit dem Kl. und vereinbarte mit ihm, dass die Bekl. monatlich Bewerbungsnachweise erhalten solle. Unter dem 9.12.2011 bat die Bekl. den Kl. um Vorlage von Bewerbungsnachweisen für die Zeit nach dem 1.7.2010 und erinnerte mit Schreiben v. 19.1.2012 erfolglos an die Erledigung dieser Aufforderung. Nachdem ein weiteres Schreiben v. 15.2.2012 der Bekl. dazu mit der Ankündigung der Einstellung der Versicherungsleistung ebenfalls ohne Reaktion geblieben war, stellte die Bekl. ihre Zahlungen zum 1.3.2012 ein.

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