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zfs 08/2025, Rechtsschutz für eine Schadensersatzklage g ... / 2 Aus den Gründen: "…"

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Das LG hat dem Deckungsbegehren des Kl. zu Recht Folge gegeben. Der Rechtsschutzfall ist im Schadenersatz-Rechtsschutz nach Nr. 7.1.1, 4.1 ARB 2009 unstreitig eingetreten, der vom Umfang des vereinbarten Privat-, Berufs- und Familien-Verkehrs-Rechtsschutzes erfasst wird (Nr. 6.1.3 ARB 2009) …

Die Bekl. kann sich nicht mit Erfolg gemäß Nr. 23.1.1 ARB 2009 auf das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten der vom Kl. beabsichtigten Rechtsverfolgung berufen.

[Voraussetzungen der Fiktion der Anerkennung liegen nicht vor]

1. Dies folgt entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung allerdings nicht schon aus § 128 Satz 3 VVG. Danach gilt das Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann als anerkannt, wenn es der Versicherer bei Verneinung seiner Leistungspflicht unterlässt, den VN gemäß § 128 Satz 2 VVG auf ein im Versicherungsvertrag vorgesehenes Gutachter- oder ein anderes Verfahren mit vergleichbarer Unparteilichkeitsgewähr hinzuweisen, das in § 128 Satz 1 VVG vorgesehen ist und in dem die Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Erfolgsaussicht entschieden werden. Zutreffend hat das LG angenommen, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Anerkenntnisfiktion nicht vorliegen.

In formeller Hinsicht muss der Hinweis, um seiner Funktion gerecht zu werden, so gestaltet sein, dass er dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht entgeht, wenn er das Ablehnungsschreiben des VR durchliest. Hierfür bedarf es – mangels gesetzlicher Vorgabe – keiner drucktechnischen Hervorhebung. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Hinweis an markanter Stelle im Ablehnungsschreiben erfolgt (OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1550 … ; Piontek in Prölss/Martin, VVG 32. Auflage § 128 Rn 5). Inhaltlich muss die Information klar und deutlich sowie aus sich heraus verständlich sein, so dass ein bloßer Verweis auf...

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