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zfs 08/2024, Nachweis eines Sturmschadens

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AKB 2015 A2..2.1.3

Leitsatz

Beim Nachweis einer Beschädigung des Fahrzeugs durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm (Ziffer A.2.2.1.3 AKB 2015) kommen dem auf Leistung klagenden VN keine Beweiserleichterungen zugute.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.6.2024 – 8 U 775/24

1 Sachverhalt

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung, die der Kl. für den in seinem Eigentum stehenden Kleintransporter M. B. S. bei der Bekl. unterhält. Es besteht Teilkaskoschutz.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Beschädigung an dem versicherten Fahrzeug, die nach dem Vorbringen des Kl. zwischen dem 17. und 21.2.2022 infolge eines Sturms/Orkans und dadurch umherfliegender Gegenstände entstanden sei. Das Fahrzeug sei während dieses Zeitraums in der O.-Straße in N. abgestellt gewesen.

Der Kl. fordert die Erstattung der Reparaturkosten.

Das LG hat diese Klage nach Beweisaufnahme vollständig abgewiesen.

2 Aus den Gründen:

Zu Recht … hat das LG einen Anspruch des Kl. aus Ziffer A.2.5.2.1 AKB, § 1 Satz 1 VVG verneint und die gesamte Klage abgewiesen. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen.

1. Nach allgemeinen Grundsätzen oblag dem Kl. als VN der Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls.

a) Dieser ist gekennzeichnet durch die Beschädigung des Fahrzeugs durch ein versichertes Ereignis (Ziffer A.2.1.1 AKB). Versichert ist u.a. die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind (Ziffer A.2.2.1.3 AKB).

...

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