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zfs 08/2019, Gehörsverstoß durch fehlende inhaltliche Au ... / 2 Aus den Gründen:

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"… [5] a) Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Kl. habe keinen Anspruch auf Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens, weil es sich bei der Kollision der Fahrzeuge um ein zwischen den Beteiligten verabredetes Geschehen, also gerade nicht um einen Unfall, gehandelt habe. Nach einer Gesamtschau aller feststehenden Umstände sei es davon überzeugt, dass ein "gestellter Unfall" vorliege, bei dem die Beschädigung des Fahrzeugs mit Einwilligung des Kl. erfolgt sei."

[6] Seine Überzeugung hat das BG auf eine Reihe von Indizien gestützt. So habe sich der "Unfall" zur Nachtzeit an einer Stelle ereignet, an der nicht mit viel Verkehr und Zeugen zu rechnen gewesen sei. Beim beschädigten Fahrzeug habe es sich um ein Fahrzeug der gehobenen Mittel- bzw. unteren Oberklasse gehandelt. Der Kl. habe den Schaden fiktiv abgerechnet, wobei von einem finanziellen Gewinn für ihn auszugehen sei. Das beschädigte Fahrzeug sei erst kurz vor dem Unfall auf den Kl. zugelassen worden. Beim eingetretenen Schaden habe es sich um einen Streifschaden gehandelt, was für manipulierte Unfälle typisch sei. Beim Geschehensablauf handle es sich um einen einfach gelagerten Verkehrsvorgang, der leicht und ohne Gefahr, sich in Widersprüche zu verwickeln, geschildert werden könne und bei dem ohne Zweifel die Schuld und Schadensersatzpflicht der Versicherungsnehmerin der Bekl. feststehe. Als weiteres Indiz für einen gestellten Unfall sei das Verhalten des Kl. bei der Abrechnung des Schadens und dessen Geltendmachung gegenüber dem Bekl. heranzuziehen; so habe er etwa das Vorliegen eines Vorschadens am Fahrzeug sowohl gegenüber dem Privatsachverständigen als auch gegenüber dem Bekl. verschwiegen. Schließlich habe der Kl. die vom Bekl. gewünschte Nachbesichtigung durch einen ...

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