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zfs 06/2020, Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; ... / 2 Aus den Gründen:

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"… II. Die Beschwerde des ASt, bei deren Prüfung das OVG auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), ist unbegründet."

1. Unzutreffend ist die Auffassung des ASt, es bestehe die Möglichkeit, das Gutachten noch während des laufenden Verfahrens beizubringen und dadurch die Grundlage für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu schaffen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend. Danach liegende Umstände – etwa die nachträgliche Vorlage eines für den Betr. günstigen Gutachtens – sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung maßgebend, sondern können sich erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (BVerwG, Urt. v. 27.9.1995 – 11 C 34/94, juris Rn 9 [= zfs 1996, 77 = NZV 1996, 84 = DAR 1996, 70]). Nur während eines Widerspruchsverfahrens hätte das geforderte Gutachten noch beigebracht werden können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.7.2002 – 19 E 808/01, juris Rn 10), da in diesem Fall die “letzte Behördenentscheidung' in Form des Widerspruchsbescheides noch aussteht. Im Land Bremen findet indes nach § 68 Abs. 1 S. 2, 1. Hs VwGO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Nr. 8 BremAGVwGO vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechts kein Widerspruchsverfahren statt, so dass bereits der Bescheid vom 17.6.2019 die letzte Behördenentscheidung darstellt und damit den letzten Zeitpunkt markiert, bis zu dem ein Gutachten im Entziehungsverfahren noch berücksichtigungsfähig gewesen wäre. Aus diesem Grunde trifft auch der Einwand des ASt nicht zu, die AG hätte ihm die Möglichkeit einräumen müssen, das ärztliche Gutachten nac...

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