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zfs 06/2010, Verneinter Ersatzanspruch für die Kosten eines unbrauchbaren Sachverständigengutachtens

Heinz Diehl
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BGB § 249

Ist ein Gutachten des Sachverständigen zum Nachweis der Schadenshöhe eines Verkehrsunfalles nicht geeignet, sind die Aufwendungen für die Einholung des Gutachtens kein erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB und deshalb nicht ersatzfähig. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte erkennt, dass der Gutachter nicht auf den Unfall zurückzuführende Vorschäden bei der Bemessung der Schadenshöhe einbezogen hat.

(Leitsätze der Schriftleitung)

AG Nürnberg, Urt. v. 28.9.2009 – 33 C 690/09

Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des ihm aus einem Verkehrsunfall erwachsenen Sachschadens, der Sachverständigenkosten und der Unfallpauschale geltend gemacht. Der Gutachter bezog bei der Bestimmung des Sachschadens zu Unrecht einen Schaden an der Heckklappe ein, was das AG durch eine Würdigung der Kompatibilität der Beschädigungen an den an dem Unfall beteiligten Fahrzeugen feststellte. Das AG hielt damit das Gutachten für ungeeignet, die Unfallschäden zu beweisen und versagte einen Anspruch auf den Ersatz der Gutachterkosten mit der zusätzlichen Erwägung, dass dem geschädigten Kläger die zu Unrecht dem Unfallschaden zugeordneten Vorschäden an der Heckklappe hätten bekannt sein müssen.

Aus den Gründen:

“Was die Hauptforderung betrifft, ist die zulässige Klage nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 229,80 EUR begründet.

Wie sich aus dem gerichtlich erholten Gutachten des Sachverständigen ergibt, betragen die auf das Unfallereignis zurückzuführenden Reparaturkosten nur 1.408,95 EUR (netto). Danach hat der vom Kläger eingeschaltete Sachverständige in die Reparaturkostenkalkulation einen Schaden an der Heckklappe des klägerischen Fahrzeugs einbezogen, der nicht durch das Unfallereignis entstanden sein kann. Dies zeigt ein Vergleich der an beiden Fah...

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AG Nürnberg 33 C 690/09
AG Nürnberg 33 C 690/09

  Tenor I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 229,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB aus einem Betrag von 1.433,95 EUR vom 23.11.2008 bis 29.1.2009 und aus einem ...

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