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zfs 06/2010, Haftungsabwägung bei Zusammenstoß eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken Fahrstreifen einer Autobahn liegen gebliebenen Kfz; keine Vorteilsausgleichung bei Schadensersatz der Hinterbliebenen bei Bezug einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente und einer betrieblichen Zusatzversorgung

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StVG § 7 Abs. 1 a.F.; SGB X § 116

1. Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Autobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug.

2. Zur Berechtigung von Hinterbliebenen, Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts geltend zu machen, wenn sie sowohl eine gesetzliche Hinterbliebenenrente als auch eine betriebliche Zusatzversorgung erhalten.

BGH, Urt. v. 1.12.2009 – VI ZR 221/08

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 30.5.2002 auf der BAB 10 von Berlin in Fahrtrichtung Frankfurt/Oder ereignete und bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1) (im Folgenden: Klägerin) und Vater der Kläger zu 2) und 3) tödlich verunglückte.

Der Ehemann der Klägerin befuhr am Unfalltag gegen elf Uhr vormittags mit dem Motorrad in einer Gruppe zusammen mit zwei weiteren Motorradfahrern die Autobahn. Auf Höhe des Kilometers 84,6 kollidierten der Ehemann der Klägerin und ein weiterer Motorradfahrer mit dem auf dem linken von drei Fahrstreifen infolge eines Defekts liegen gebliebenen, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw Barkas B 1000, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1) (im Folgenden: Beklagter) war. Dabei wurde der Ehemann der Klägerin tödlich verletzt.

Die Kläger begehren in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem Verstorbenen Ersatz des an dessen Motorrad entstandenen Schadens sowie der Beerdigungskosten. Ferner verlangen sie jeweils Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts, die Kläger zu 2) und 3) zudem die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das BG hat ihr unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 60 ...

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