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zfs 04/2008, Keine Garantie für das Nichtvorliegen eines ... / 3 Anmerkung

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1. Zur Frage, ob ein Hagelschaden beim Gebrauchtwagenkauf unter den Unfall-Begriff fällt, gibt es erstaunlich wenig Rechtsprechung. Nach der nun vorliegenden Entscheidung des AG Starnberg hat der Verkäufer durch die Angabe zweier Unfälle im Kaufvertragsformular jedenfalls keine Garantie dafür übernommen, dass darüber hinaus ein Hagelschaden bei Gefahrübergang nicht vorliegt. Dem ist zuzustimmen.

Denn: Zwar soll nach der Rspr. mit der Angabe bestimmter konkret genannter Schäden zugleich die Unfallfreiheit im Übrigen konkludent zugesichert werden (so etwa OLG München DAR 2001, 407). Und eine solche Zusicherungshaftung ist jedenfalls beim Verkauf aus erster Hand – ohne Einschaltung eines Zwischenhändlers – gerechtfertigt. Aber der Begriff "Unfallfreiheit" besagt im Kraftfahrzeughandel in der Regel ja nur, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Dabei bestimmt sich die Erheblichkeit eines Schadens nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und "Schönheitsfehler" aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert (OLG Köln DAR 1975, 327). Ein Hagelschaden, der nur unter Kunstlicht erkennbar ist, dürfte deshalb schon nicht als erheblich zu qualifizieren sein.

Abgesehen von dem Problem der Erheblichkeit wird nicht selten darüber gestritten, ob bestimmte Fahrzeugschäden, wie zum Beispiel ein Hagelschaden mit der Zusicherung/Garantie "unfallfrei" zu vereinbaren sind, also ob der Begriff "Unfall" weit oder eng auszulegen ist. Privatverkäufern jedenfalls ist der weite juristische Unfallbegriff zumeist fremd. Im Zweifel entscheidet daher die Verkehrsauffassung (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. 2003, Rn 1146). Und nach der Verkehrsauffassung dürfte bei der Angabe "Unfallschaden" entsprechend der typisch...

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