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zfs 02/2026, Fahrtenbuch; Sofortvollzug (ausreichende Begründung); Gefahrenabwehr; Mitwirkungsverweigerung; ausreichende behördl. Ermittlungstätigkeit (hier: vertiefte Anfragen an in Betracht kommende Register- und Führerscheinbehörden, Recherche im Internet, Aufsuchen des Anwesens des Betroffenen, Bitte um Rückruf mit im Briefkasten hinterlassener behördl. Visitenkarte, Nachbarschaftsbefragung); Akteneinsicht; Dauer der AO (hier: 6 Monate); überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme (Eilbedürfnis); Zeitdauer zwischen Anlasstat und Bescheiderlass (hier 10 Monate); Verhältnismäßigkeit; Ermessen; erstmaliges Auffälligwerden im Straßenverkehr; Pflicht, Fahrtenbuch alle zwei Wochen vorzulegen; Ersatzfahrzeuge

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StVZO § 31a Abs. 1, Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 3

Leitsatz

1. Zu den Anforderungen an die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

2. Zur im Lichte des § 31a Abs. 1 StVZO "geschuldeten" behördlichen Ermittlungstätigkeit zur Feststellung des Fahrers bei unterbliebener Mitwirkung des Halters.

3. Zur Relevanz der unterlassenen (beantragten) Akteneinsicht im Bußgeldverfahren für die nachfolgende Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 18.12.2025 – 1 B 151/25

1 Sachverhalt

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine Fahrtenbuchauflage. Mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug wurde außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritten.

Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 22.7.25 hat das VG des Saarlandes mit Beschl. v. 7.10.2025 – 5 L 1452/25 – zurückgewiesen.

2 Aus den Gründen:

… II. Die gegen den Beschl. des VG erhobene … Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. …

1. Fehl geht zunächst der Einwand der Beschwerde, der Antragsgegner habe die Anordnung des Sofortvollzugs auf formell fehlerhafte Weise begründet (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO). Der Antragsgegner habe sich auf formelhafte Wendungen beschränkt, wonach der Schutz der Verkehrssicherheit Vorrang habe und die Fahrtenbuchauflage im öffentlichen Interesse liege. Es fehle, so der Antragsteller, eine konkrete Begründung, warum gerade in seinem Fall die sofortige Vollziehung erforderlich sein solle. Angesichts des langen Verwaltungsverfahrens – es seien fast zehn Monate zwischen Tat und Bescheiderlass vergangen – sei kein Eilbedürfnis erkennbar. Diesen Widerspruch hätte das VG erkennen und beanstanden müssen.

Dem ist nicht zu folgen. Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, entsprich...

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