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zfs 02/2026, Beschlussverfahren trotz zuvor erklärten Wi ... / 2 Aus den Gründen:

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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

a) Allerdings ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG bei der hier verhängten Geldbuße lediglich "gegen das Urteil" zulässig, "wenn sie zugelassen wird (§ 80)". Nach dieser unmissverständlichen Formulierung ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur gegen Urteile möglich. Gegen nach § 72 OWiG erlassene Beschlüsse ist eine Zulassungsrechtsbeschwerde ausgeschlossen. Beschlüsse sind lediglich nach Maßgabe des § 79 OWiG mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. Senat zfs 2023, 469). Der Senat deutet das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel entsprechend § 300 StPO in eine Rechtsbeschwerde um. Diese ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG zulässig, wenn "durch Beschluss nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde". Dass der Betroffene dies geltend machen will, wird aus der äußerst knappen Rechtsmittelbegründung noch deutlich.

b) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass die knappe Rechtsmittelbegründung noch nicht einmal Rechtsbeschwerdeanträge, die das Gesetz an sich erfordert (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 1 StPO), enthält. Allerdings bedarf es der Anträge ausnahmsweise nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Rechtsbeschwerde ersehen lässt (vgl. BGH JZ 1988, 367; RGSt 56, 225). Dies wird allgemein bejaht, wenn die Sachrüge erhoben wird, was hier allerdings gleichfalls nicht geschehen ist. Dennoch bewertet der Senat das Anfechtungsziel hier – rechtsmittelfreundlich – als erkennbar und geht davon aus, dass der Betroffene die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das AG möchte.

c) Die Verfahrensrüge i...

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