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zfs 02/2010, Ermittlungsmethode des Restwertes und Schadensabrechnung bei Totalschaden und Weiternutzung des reparierten Kfz

Heinz Diehl
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BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287

1) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zu Grunde legen.

2) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.

BGH, Urt. v. 13.10.2009 – VI ZR 318/09

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.7.2007 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige ermittelte für dessen Fahrzeug, einen Mercedes Benz A 170, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 5.000 EUR, Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 7.912,87 EUR sowie einen Restwert von 1.000 EUR, zu dem es im Gutachten vom 17.7.2007 heißt: "Restwert: Angebot liegt vor 1.000 EUR" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten". Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen und nutzt es weiter. Die Beklagte verwies den Kläger mit Schreiben vom 2.8.2007 auf ein Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers in Frankfurt in Höhe von 4.210 EUR und zahlte dem Kläger lediglich einen Betrag von insgesamt 790 EUR.

Der Kläger hat einen Schaden in Höhe von 4.026 EUR (5.000 EUR Wiederbeschaffungswert abz...

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