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zfs 02/2008, Zulassung zur Führerscheinprüfung; Eignungs ... / Aus den Gründen

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“Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamtes vom 20.10.2006 und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben, da sie rechtwidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen; der Kläger hat Anspruch auf die Beauftragung der zuständigen technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers (§ 113 Abs. 5 Satz 1VwGO).

1. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte im Rahmen des Verfahrens der Erteilung der Fahrerlaubnis als "letzten Schritt" die zuständige technische Prüfstelle mit der Durchführung der theoretischen und praktischen Prüfung der Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E und der davon umfassten Klassen beauftragt. Da der Kläger nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, kann sein Klageziel nur auf die Erteilung des Prüfauftrags gerichtet sein, da die Ablegung der Fahrprüfung den abschließenden und von der Behörde inhaltlich nicht mehr zu überprüfenden Verfahrensschritt darstellt, der nach § 2 Abs. 2 S. 1 StVG, §§ 21 ff. FeV zur Erteilung der Fahrerlaubnis führt. Nach § 22 Abs. 2 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zuvor zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Die Fahreignung ist von der Straßenverkehrsbehörde vor Erteilung des Prüfauftrages zu untersuchen; sie ist ein konstitutives Element dafür, dass einem Bewerber eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 FeV).

Die Behörde ist nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV berechtigt, auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen, wenn ein gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgemäß vorgelegt wird. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Aufforderung zur Beibringung...

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