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zfs 01/2022, Schadensumfang bei einem mit einem sog. Bod ... / Sachverhalt

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Die Parteien streiten über den Umfang des ersatzfähigen Sachschadens nach einem Unfall, der sich am 10.11.2017 in R. ereignet hat. Damals wurde der Mercedes Benz, Typ GLE 350 D Coupe des Klägers durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug erheblich beschädigt. Unstreitig hat die Beklagte für den gesamten unfallbedingten Schaden einzustehen.

Das Fahrzeug des Klägers wurde am 23.7.2015 erstmalig zugelassen und wies am Unfalltag eine Kilometerlaufleistung von 67.368 km auf. Es war mit einem sogenannten "Bodykit WIDE BODY" der Firma P. ausgestattet.

Der von dem Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten vom 17.11.2017 Reparaturkosten in Höhe von 97.898,30 EUR (brutto) und 82.267,48 EUR netto, einen Wiederbeschaffungswert von 82.000, -- EUR brutto sowie einen Restwert von 16.700, -- EUR. Für das Gutachten stellte er dem Kläger 2.839,34 EUR in Rechnung.

Am 20.11.2017 verkaufte der Kläger den Mercedes zu dem von seinem Gutachter ermittelten Restwert.

Der Kläger hat den Ersatz der Netto-Reparaturkosten beantragt und dabei die Ansicht vertreten, dass bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes zu den Kosten für die Beschaffung eines vergleichbaren Grundmodells in Höhe von 65.000, -- EUR die Kosten für den Umbau – Neupreis des verbauten Bodykits – hinzuzurechnen seien, da ein Gebrauchtwagenmarkt für Fahrzeuge mit einem derartigen Umbau nicht existiere. Es sei darauf abzustellen, welchen Betrag er aufwenden müsse, um ein dem streitgegenständlichen Fahrzeug entsprechendes Fahrzeug wieder zu beschaffen und nicht darauf, welchen (Mehr-)Wert das Fahrzeug durch den Umbau gehabt habe. Diese Kosten beliefen sich nach den Angaben des von ihm eingeschalteten Sachverständigen auf durchschnittlich 44.050,– EUR, so dass sich unter Berücksichtigung der Kosten für da...

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