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Zerb 7/2015, Die Bewertung von Gesellschaftsanteilen nac ... / c) Schätzung des gemeinen Werts

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aa) Anteilswert vs. Unternehmenswert

In allen Fällen, in denen eine Ermittlung des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften[48] nicht anhand von Börsenkursen oder Verkaufspreisen iSv § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BewG erfolgen kann, ist der Wert zu schätzen (§ 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG), und zwar unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder nach einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Methode.[49]

Nach der Vorstellung des Gesetzes bezieht sich die Bewertung hier nicht unmittelbar auf den bzw. die übertragungsgegenständlichen Anteile, sondern zunächst auf das Gesamtunternehmen. Die Aufteilung dessen Werts auf die einzelnen Anteilseigner erfolgt erst in einem zweiten Schritt, und zwar nach § 97 Abs. 1 b BewG.

[48] Und wegen der Verweisung in § 109 BewG auch von Einzelunternehmen und Personengesellschaftsanteilen.
[49] Vgl. hierzu FinMin Bayern v. 30.12.2009, BeckVerw. 233633.

bb) Schätzung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach anderen Methoden

Im Rahmen der Unternehmensbewertung sind sämtliche Faktoren, die – aus der Perspektive des Stichtages – den Wert des Unternehmens bestimmen, zu berücksichtigen. Das schließt ggf. auch den Tod des Unternehmers mit ein.[50]

Die Formulierung "unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten" zielt nach der Vorstellung des Gesetzgebers in erster Linie auf die Ertragswertmethode[51] ab.[52] Diese folgt dem Grundsatz der Gesamtbewertung,[53] also der einheitlichen Ermittlung des Ertragswerts der wirtschaftlichen Einheit "Unternehmen" bzw. Kapitalgesellschaft. Ausgangspunkt der Bewertung ist dabei die zukünftig zu erwartende Ertragskraft des Unternehmens. Denn das Gesetz spricht eindeutig von "Ertragsaussichten". Der Unternehmenswert ergibt sich als Summe aus dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens und dem Wert etwa vorhandenen nicht betriebsnotwendigen Vermögen...

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