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ZErb 5/2013, Bestandsaufnahme zur Erbschaftsteuer / C. Diskussionsbeiträge aus dem Auditorium

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Nach Prof. Birk[9] konnte der Vorlagebeschluss des BFH angesichts der offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des geltenden Erbschaftsteuerrechts nicht überraschen. Er fragte, ob das BVerfG bei einer solchen offensichtlichen Ausgangslage nicht tatsächlich zu einer Nichtigkeitserklärung kommen müsse.

Prof. Kirchhof stimmte zu, dass gegen das Gesetz von Anfang an verfassungsrechtliche Bedenken bestanden hätten, die nunmehr durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt worden seien. Deswegen sollte sich der Gesetzgeber veranlasst sehen, umgehend ein neues, offensichtlich verfassungskonformes Erbschaftsteuergesetz zu entwerfen. Nehme der Gesetzgeber seine Aufgabe, von Anfang an ein verfassungskonformes Steuergesetz zu konzipieren, nicht ernst, könne das BVerfG den Gesetzgeber durch eine Nichtigkeitserklärung und eine damit erforderliche Rückabwicklung der Steuer vor eine ernste Lage stellen.

Frau Hofmann knüpfte an den Vorschlag von Prof. Kirchhof an, Erbschaften unter Ehegatten nicht zu besteuern, und betonte, dass es der Entscheidung des Gesetzgebers unterliege, wie er die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 GG erfülle. Mit den persönlichen Freibeträgen, die auch das Einfamilienhaus als Lebensmittelpunkt des in Art. 6 GG geschützten Personenkreises umfassen, sei dies in verfassungsrechtlich zulässiger Weise erfolgt.

Prof. Piltz stellte die Überlegung an, ob die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nicht sogar so weit reiche, Eltern und Kinder – wie dies schon in den Erbschaftsteuergesetzen Preußens von 1906 und des Deutsches Reichs von 1919 vorgesehen worden sei – bereits tatbestandlich vom Anwendungsbereich der Erbschaftsteuer auszunehmen und vollständig zu entlasten.

Dr. Loose betonte, dass er sich eine möglichst schnelle Entscheidung des BVerfG wünsche. ...

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