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zerb 4/2017, Verfügungsbefugnis des mit der Bestimmung d ... / Aus den Gründen

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Die Beschwerde ist nicht erfolgreich. (...)

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beteiligte zu 1 ist hinsichtlich der gegenständlichen Übertragung nicht verfügungsbefugt.

a) Das Beschwerdegericht hat nicht lediglich die Begründung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses, sondern den mit der Beschwerde weiter verfolgten Eintragungsantrag selbst zu prüfen. Stehen dem Antrag andere als die vom Grundbuchamt angenommenen Gründe entgegen, so ist das Beschwerdegericht befugt, die Beschwerde zurückzuweisen oder – wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen – eine Zwischenverfügung zu erlassen (BayObLG Rpfleger 1967, 11, 12; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 77 Rn 17; Hügel/Kramer, § 77 Rn 39 mit 41.1).

b) Zwar nicht aus den vom Grundbuchamt angenommenen, aber aus anderen Gründen fehlt der Beteiligten zu 1 die Verfügungsmacht zur Vornahme der gegenständlichen Übertragung auf die Beteiligte zu 2. Infolgedessen ist die Beteiligte zu 2 hinsichtlich der Übertragung auf die Beteiligte zu 3 derzeit Nichtberechtigte.

aa) Soll – wie hier – durch Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch eine Eigentumsübertragung aufgrund Auflassung (§ 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 BGB) vollzogen werden, so ist dem Grundbuchamt nach den §§ 20, 29 Abs. 1 GBO die Einigung nachzuweisen. Hat auf Veräußererseite ein Testamentsvollstrecker die Auflassung erklärt, muss das Grundbuchamt dessen Ernennung (vgl. § 35 Abs. 2 GBO, § 2368 BGB) und Verfügungsbefugnis (§ 2205 S. 2 und 3 BGB) prüfen (Senat vom 31.5.2010, 34 Wx 28/10 = ZEV 2011, 197; BayObLG NJW-RR 1989, 587). Dies erfordert, den Rechtsgrund der Verfügung in die Prüfung einzubeziehen. Daher ist dem Grundbuchamt die Entgeltlichkeit des Geschäfts, alternativ – was hier aber von vorneherein ausscheidet – die Zustimmung aller Erben und Vermächtnisne...

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