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zerb 2/2018, Keine Umdeutung einer endgültigen Abrechnung von Teilleistungen des Nachlasspflegers in Abschlagsrechnungen

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Leitsatz

Der berufsmäßig tätige Nachlasspfleger kann bereits vor endgültiger Beendigung der Nachlasspflegschaft über erbrachte Leistungen abschließend abrechnen – auf die Möglichkeit einer Abschlagsrechnung gem. § 3 Abs. 4 VBVG muss er sich nicht verweisen lassen.

Hat der Nachlasspfleger über von ihm erbrachte Teilleistungen bereits endgültig abgerechnet und ist der Antrag positiv beschieden, so kann die endgültige Abrechnung des Nachlasspflegers nicht im Interesse einer Vereinheitlichung des Stundensatzes in einen Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung umgedeutet werden.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. November 2017 – 8 W 142/17

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 20.10.2014 (Bl 37 dA) ordnete das Notariat A. als Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft bzgl. des Vermögens des Erblassers an und bestellte den Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger.

Zu diesem Zeitpunkt hatten alle zuvorderst zu Erben berufenen Personen das Erbe jeweils ausgeschlagen. Im weiteren Verlauf haben auch alle weiteren, in Betracht kommenden Erben das Erbe jeweils ausgeschlagen. Nachdem auch die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war, hat das Nachlassgericht letztlich durch Beschluss vom 30.11.2016 (Bl 118 dA) festgestellt, dass kein anderer Erbe als der baden-württembergische Fiskus, vertreten durch das Amt für Bau und Vermögen, vorhanden ist, und mit weiterem Beschluss vom 16.12.2016 (Bl 122 dA) die Nachlasspflegschaft aufgehoben.

Bereits im Dezember 2015 stellte der Nachlasspfleger Teilvergütungsanträge, die er jedoch unter dem 12.2.2016 wieder zurückzog (Bl 88 dA). Zeitgleich stellte er einen geänderten Antrag auf Bewilligung und

Festsetzung einer Teilvergütung für den Zeitraum 23.10.2014 bis 1.12.2014 (Bl 92 dA), dem das Nachlassgericht mit Beschluss vom 12.2.2016 (Bl 93 dA) voll...

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