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ZErb 12/2024, Effiziente Nachlassabwicklung: Synergien d ... / 1. Die richtige Person

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Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich jede vollgeschäftsfähige Person das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen kann.[13] Gleiches gilt für die Person des Vorsorgebevollmächtigten.[14]

Das an den Testamentsvollstrecker zu stellende Anforderungsprofil wird regelmäßig wie folgt beschrieben[15]:

▪ Er sollte das volle und umfassende Vertrauen des Erblassers genießen und zuverlässig sein, über menschliche Qualifikation verfügen,
▪ ausreichende Kenntnisse der wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge besitzen,
▪ sein Amt unabhängig von Eigeninteressen oder den Interessen eines Arbeitgebers führen können,
▪ über eine ausreichende, im Idealfall durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgesicherte Bonität im Schadensfall verfügen,
▪ ein Alter und einen Gesundheitszustand haben, das die Aufgabenerfüllung noch während der – voraussichtlichen – Dauer der Testamentsvollstreckung erwarten lässt,
▪ hinreichenden organisatorischen Background sowie Zeit haben, um sich dem Amt zu widmen.

Damit gleicht das Anforderungsprofil im Wesentlichen dem, das an einen – insbesondere anwaltlichen – Vorsorgebevollmächtigten gestellt wird.[16]

In der Testamentsvollstreckung ist seit langem anerkannt, dass eine persönlich oder fachlich ungeeignete Person durch den von ihr vorgenommenen unzulänglichen Vollzug im konkreten Fall das gesamte Rechtsinstitut wirkungslos werden lassen kann.[17] Auch hier bestehen Parallelen zum Vorsorgebevollmächtigten. Immer wieder wird in diesem Bereich beispielsweise sehr eindringlich auf die sich aus polizeilicher und juristischer Erfahrung ergebenden Gefahren hingewiesen, die von ungeeigneten Vorsorgebevollmächtigten ausgehen.[18]

Ungeachtet dieser von ungeeigneten Personen ausgehenden Gefahren zeigen empirische Untersuchungen auf dem Gebiet der ...

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