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ZErb 12/2020, Zur Wirksamkeit eines Tischtestaments / 2 Gründe

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II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, zurückgewiesen.

Die letztwillige Verfügung vom 22.4.2017, auf die die Beteiligte zu 1) ihren Antrag stützt, ist gem. § 125 BGB nichtig, weil sie nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht. Nach §§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein privatschriftliches Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Hier hat der Erblasser das Testament auf der Tischplatte zwar mit der Hand geschrieben. Es ist auch unerheblich, dass er das Testament nicht – wie üblich – auf Papier, sondern auf eine Tischplatte geschrieben hat, weil es auf das Material nicht ankommt, sofern der Text – wie hier – stofflich manifestiert ist. Es fehlt indes an der Unterschrift. Die Unterzeichnung hat grundsätzlich am Schluss der Urkunde zu erfolgen. Sie soll das Testament räumlich abschließen, um spätere Zusätze auszuschließen. Die Unterschriftsleistung ist zwingendes Gültigkeitserfordernis, von dem aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgegangen werden kann. Sie garantiert die Ernstlichkeit der letztwilligen Verfügung. Nur die Unterschrift gibt die Gewähr für den Abschluss des Testaments durch den Erblasser (Senat, Beschl. v. 14.2.2014 - 2 Wx 299/13, FGPrax 2014, 123, 124; Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. 2020, § 2247 Rn 10, 11 m.w.N.). Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Eine Unterschrift befindet sich auf der Tischplatte nicht.

Die beiden letztwilligen Verfügungen vom 22.4.2017 und 23.4.2017/18 sind auch nicht als einheitliches aus zwei zusammengehörenden Texten bestehendes Testament anzusehen mit der Folge, d...

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