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ZErb 12/2008, Die Vollmacht nach dem Erbfall / IV. Bevollmächtigter Dritter

Dr. Dietmar Kurze
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Wird der Bevollmächtigte nicht Erbe, sind einige Fragen leichter zu beantworten. Hier aufgezeigte Linien gelten grundsätzlich auch bei bevollmächtigten Alleinerben und Miterben, sofern im Anschluss zu diesen nichts anderes ausgeführt wird.

1. Wer wird vertreten?

Vertreten werden die Erben,[35] aber beschränkt auf den Nachlass.[36] Der Bevollmächtigte darf handeln, wie er es für den Erblasser durfte: Dies ist eine Folge des Gesamtrechtsnachfolgeprinzips (§ 1922 BGB).[37] Die Vertretungsmacht kann sich aber nicht auf das Privatvermögen der Erben erstrecken.[38] Die Erben können nicht mit ihrem Eigenvermögen verpflichtet werden, es sei denn, sie stimmen dem zu.[39] Dann liegt allerdings wohl eine Vertretung ohne Vertretungsmacht vor, die von den Erben genehmigt wurde.

[35] Urteil des BGH vom 23.2.1983, –IV a ZR 186/81–, BGHZ 87, S. 19–26 = NJW 1983, S. 1487–1489; Staudinger/Schilken (2004), § 168 Rn 31.
[36] Palandt/Edenhofer (2008), § 1922 Rn 33; Bamberger/Roth/Habermeier (2008), § 168 BGB Rn 10 mwN; Ivo, Legitimation, ZErb 2006, S. 7–11, 9; Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 3. Auflage 2001, 1 Rn 48; missverständlich: Damrau/Bonefeld (2004), § 2197 BGB Rn 11.
[37] Bengel/Reimann, Testamentsvollstreckung (2001), 1 Rn 55.
[38] MüKo/Zimmermann, 4. Auflage 2004, Vor § 2197 Rn 14.
[39] MüKo/Zimmermann (2004), Vor § 2197 Rn 14 mwN.

2. Widerruf gegenüber Dritten

Grundsätzlich ist der Widerruf der Vollmacht jederzeit möglich.[40] Das Recht zum Widerruf geht auf den oder die Erben über.[41] Dies ist inzwischen allgemein anerkannt, war es aber nicht immer: Umstritten waren besonders Sachverhalte, bei denen der Bevollmächtigte nach dem Erbfall eine Schenkung an sich selbst vornehmen wollte.

Anlässlich eines Falles, in dem es um den Vollzug einer Schenkung nach dem Tod des Erblassers ging, befasste sich der BGH mit der Frag...

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