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Zerb 11/2020, Zur Verschwiegenheitspflicht eines Notars ... / 1 Tatbestand:

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1. Die Parteien streiten über die Befreiung eines Notars von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht.

Der Kläger ist Sohn aus erster Ehe des am 7.1.2016 verstorbenen A.S. Dieser setzte nach dem beim Nachlassgericht verwahrten Dokument in einem von dem Notar T. beurkundeten gemeinschaftlichen Testament vom 21.8.2012 mit seiner zweiten Ehefrau die Kinder aus zweiter Ehe zu Erben des Letztversterbenden ein. Die zweite Ehefrau ist bereits im Jahr 2015 verstorben.

Aufgrund der Testamentseröffnung im Februar 2016 erfuhr der Kläger von seiner Enterbung. Nachdem er sich erfolglos bei dem Notar um Einsichtnahme in die in dessen Akten verbliebene (beglaubigte) Abschrift des Testaments bemüht hatte und die Westfälische Notarkammer ihn auf die notarielle Verschwiegenheitspflicht hingewiesen hatte, beantragte der Kläger bei dem Beklagten, den Notar gemäß § 18 Abs. 2 BNotO von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Zur Begründung führte er aus, er wolle das bei dem Nachlassgericht eingereichte Original mit der beim Notar befindlichen "Ablichtung" des Testaments vergleichen, da es aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds des Originals Anzeichen dafür gebe, dass Seiten des Originals ausgetauscht worden seien. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9.8.2017 mit der Begründung ab, es sei nicht erkennbar, dass es im mutmaßlichen Willen des Erblassers gelegen haben könnte, rein spekulativen Manipulationsvermutungen durch Nachprüfung der beim Notar verbliebenen Ablichtung nachzugehen. Die Einwände des Klägers hiergegen hat der Beklagte unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers am Inhalt des Testaments mit seinem Tod nur gegenüber dem tatsächlichen Erben, nicht aber gegenüber in Betracht kommenden Erbprätendenten entfalle...

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