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ZErb 07/2011, Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind im Verfahren wegen Genehmigung einer Erbausschlagung

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Leitsatz

Für die Entgegennahme des Beschlusses, mit dem die Erbausschlagung vom Familiengericht genehmigt wird, ist grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen, da – unabhängig vom Vorliegen eines erheblichen Interessengegensatzes im Sinne der §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 Abs. 2 BGB – die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil gemäß § 41 Abs. 3 FamFG verhindert ist.

OLG Celle, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 10 UF 78/11

Sachverhalt

Das betroffene Kind J. L. H., geboren am … . 2004, ist aus einer Verbindung seiner Mutter mit Herrn A. V., geboren am … in … , verstorben am … in …, hervorgegangen. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Aufgrund der Anordnung in seinem Testament ist die Kindesmutter Alleinerbin nach dem verstorbenen Kindesvater geworden. Sie hat die Erbschaft am 13. Dezember 2010 beim Amtsgericht – Nachlassgericht – Hannover (Az: 50 VI 5113/10) ausgeschlagen. Die Erbschaft ist daraufhin dem betroffenen Kind angefallen. Die Kindesmutter hat deshalb am 13. Dezember 2010 die Erbschaft auch als gesetzliche Vertreterin des betroffenen Kindes ausgeschlagen und die Genehmigung der Erbschaftsausschlagung beim zuständigen Familiengericht beantragt.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Hannover hat am 15. März 2011 für das betroffene Kind Ergänzungspflegschaft angeordnet und die Landeshauptstadt Hannover zum Ergänzungspfleger bestellt, wobei der Beschluss auf den Antrag der Kindesmutter vom 24. März 2011 hinsichtlich des Datums der Erbausschlagung sowie des Vornamens des betroffenen Kindes durch den Beschluss vom 25. März 2011 berichtigt worden sind. Als Wirkungskreis der Ergänzungspflegerin ist die Entgegennahme der Zustellung des noch zu erlassenden Beschlusses über die Genehmigung der Erbausschlagung vom 13. Dezember 2010 gegenüber dem zuständigen Amtsgericht – Na...

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