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ZErb 06/2016, Digitaler Nachlass – eine Herausforderung ... / b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im digitalen Nachlass

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Aus der Rechtsprechung des BGH zum postmortalen Persönlichkeitsschutz lässt sich daher nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, die Daten eines Erblassers aus sozialen Netzwerken, E-Mail-Postfächern oder sonstigen Online-Accounts seien grundsätzlich nicht vererbbar, bzw. diesbezüglich sei zwischen höchstpersönlichen und beispielsweise rein geschäftlichen Daten zu differenzieren. Die Analyse wirft vielmehr die Frage auf, weshalb im Regelfall ein Erblasser, von dem allein die ideellen, also unvererblichen, persönlichkeitsbezogenen Rechte postmortal verbleiben, gegenüber seinem Erben soweit schutzbedürftig sein soll, dass die von ihm in der digitalen Welt hinterlassenen personenbezogenen Daten und Vertragsverhältnisse weitgehend unvererblich sein sollen. Beim Übergang von Accounts in sozialen Netzwerken oder sonstigen informationstechnischen Plattformen, auf denen persönliche Daten und Informationen des Nutzers vorhanden sind, sei, so ist gleichwohl zu lesen, ein uneingeschränkter Übergang auf die Erben abzulehnen. Der so ermöglichte Zugriff der Erben könne einen Eingriff in den Kernbereich privater Lebensführung des verstorbenen Nutzers darstellen und sei daher nur in engen Grenzen zu gewähren.[38] Diese Sicht knüpft an die Rechtsprechung des BVerfG zum Schutz des höchstpersönlichen Kernbereichs privater Lebensgestaltung im Fall der heimlichen Überwachung informationstechnischer Systeme an,[39] was die Frage der Übertragbarkeit der Argumentation auf die hier in Rede stehende Konstellation aufwirft. Andere Stimmen ziehen demgegenüber den Vergleich zur Offline-Welt und bejahen ein uneingeschränktes Zugriffsrecht des Erben auf den Account des Verstorbenen, da die Situation nicht anders sei als bei Papierbriefen, Tagebüchern, Fotoalben oder Videokassetten.[40] Nur weil ein Träg...

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