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ZErb 06/2013, Verlauf und Optimierung der Pflichtteilsst ... / 1. Übergang in die nächsten Stufen

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Da das Gericht nicht befugt ist, nach einer Stufe zu der nächsten Stufe überzugehen und einen Fortsetzungstermin von Amts wegen zu bestimmen,[52] wird der Termin zur mündlichen Verhandlung über einen Antrag einer weiteren Stufe nur auf Antrag bestimmt, zumeist durch den Kläger, aber auch ein entsprechender Antrag des Beklagten ist zulässig.[53]

Werden angekündigte Anträge zu späteren Stufen im Lauf des Rechtsstreits nicht gestellt, sondern "übersprungen", hat das keine Kostennachteile, weil keine Teilrücknahme, keine Klageänderung und auch kein Teilverzicht, sondern lediglich eine Anpassung nach § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt.[54] Daher sollte der Pflichtteilsberechtigte nach Auskunftserteilung erneut abwägen, ob es einer Wertermittlung und/oder einer eidesstattlichen Versicherung bedarf oder ob auf der Basis der erteilten Auskunft sogleich zur Leistungsstufe übergegangen werden kann.

Erleichtert wird diese Entscheidung dadurch, dass es als zulässig angesehen wird, später zu einer früheren Stufe "zurückzukehren",[55] etwa doch noch Wertermittlung zu verlangen, wenn sich nach der Bezifferung neue Aspekte ergeben. Liegt bereits ein Auskunftstitel vor, kann allerdings nicht nochmals die Verurteilung zu einer – ergänzenden – Auskunft beantragt werden.[56] Der Kläger kann auch von einer ursprünglich bezifferten Leistungsklage nachträglich zur Stufenklage übergehen. Umstritten ist, ob dafür die Voraussetzungen des § 263 ZPO erfüllt sein müssen.[57]

Anträge zum Übergang in die nächste oder übernächste Stufe

Antrag nach Auskunft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

In der Sache (…) stelle ich nach erfolgter Auskunftserteilung durch den Beklagten nunmehr den Antrag zu 2. der Klageschrift vom 2.10.2011 und beantrage den Beklagten zu verurteilen, zu Protokoll des Gerichts an Eides st...

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