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ZErb 05/2009, Zur Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB

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Leitsatz

Die Auslegung der in einem notariellen Testament enthaltenen Formulierung "Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen" kann ergeben, dass ein die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechender Erblasserwille nicht feststellbar ist (Abgrenzung zu BayObLG vom 14.12.2004, FamRZ 2005, 1127).

OLG München, Beschluss vom 4. März 2009 – 31 Wx 073/08

Sachverhalt

1. Die am 6.8.2006 im Alter von 91 Jahren verstorbene Erblasserin war zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet, ihr Ehemann ist im Januar 1999 vorverstorben. Die Erblasserin hatte drei Kinder: F. E. (Mutter der Beteiligten zu 1 und 2) sowie die Beteiligten zu 3 und 4. Ihr Nachlass besteht im Wesentlichen aus Geld- und Immobilienvermögen.

2. Die Erblasserin hinterließ vier Verfügungen von Todes wegen: Am 22.12.1993 setzten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben ein. Das gemeinschaftliche Testament enthält eine Schlusserbeneinsetzung, der überlebende Ehegatte sollte jedoch zur Abänderung derselben berechtigt sein.

Am 7.5.1999 errichtete die Erblasserin ein notarielles Einzeltestament, das auszugsweise wie folgt lautet:

Zitat

"II. Erbeinsetzung: "

Ich setze hiermit zu meiner alleinigen und ausschließlichen Erbin meine Tochter Frau F. E. (Mutter der Beteiligten zu 1 und 2) ein. Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen.

III. Vermächtnisse: ...“

Am 31.8.2001 und am 12.7.2002 errichtete die Erblasserin notarielle Nachträge zum Testament vom 7.5.1999, worin sie unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der dort getroffenen Erbeinsetzung verschiedene detaillierte Verfügungen zu Vermächtnissen und zur Testamentsvollstreckung traf.

3. Die Mutter der Beteiligten zu 1 und 2 wurde vom Nachlassgericht mit Schreiben vom 16.8.2006 davon verständigt, dass sie als Alleinerbin in Betracht komme, wovon si...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Hat der Erblasser in einem notariellen Testament ausdrücklich verfügt, eine Ersatzerbenbestimmung nicht treffen zu wollen, so fehlt es an Zweifeln, welche die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB voraussetzen würde. 2. Zu ...

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