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ZErb 05/2009, Entgeltliche Amtsbeendigungsvereinbarungen ... / II. "Erben vs. TV" – Lösungsmechanismen

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Gesetzliche Lösungsmechanismen sind für solche Konflikte kaum vorgesehen,[7] was nicht verwundert: Der Gesetzgeber wollte die Entscheidung des Erblassers, nach der nur der TV "können" soll, schützen.[8] Mit Ausnahme des Entlassungsverfahrens (§ 2227 BGB) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes[9] haben die Erben keine wirksamen Verfahren an der Hand, der Machtfülle des amtierenden TV[10] ein Ende zu bereiten. Reichen die Gründe nicht hin, sind die Erben regelmäßig auf die Sekundärebene – Schadensersatzansprüche gem. § 2219 BGB – verwiesen: "Dulde und liquidiere." Derweil schwelt der Konflikt nicht selten weiter und entwickelt sich, Empfindlichkeiten katalysierend, zum "Flächenbrand".

Vor diesem Hintergrund taucht in der Praxis zunehmend[11] ein rechtsgeschäftlicher Lösungsansatz auf, der zunächst als "Win-win-Lösung" erscheint: die Vereinbarung zwischen Erben und TV über die vorzeitige Amtsbeendigung gegen Abfindung des Vollstreckers. Zumeist dürfte freilich eine andere Beschreibung den Kern der Sache treffen: Die Erben kaufen sich frei. Die rechtliche Tragfähigkeit solcher Absprachen ist "völlig ungesichert".[12] Reflextionen im Schrifttum sind rar,[13] und die Rechtsprechung hatte sich bislang selten mit der Bestandskraft solcher Absprachen zu beschäftigen.[14] Dies liegt wohl nicht zuletzt daran, dass einem Sichfreikaufen allseits ein "Gschmäckle" anhaftet, das einen späteren Gerichtsgang hemmt: Nullo actore, nullus iudex.[15]

In Anbetracht wachsender Nachlassgrößen und einer großen Anzahl von Unternehmensnachfolgen[16] lässt die statistische Entwicklung erwarten, dass die Zahl der Dauervollstreckungen wächst. Proportional hierzu werden auch entgeltliche Amtsbeendigungsvereinbarungen in Zukunft praxisrelevanter werden, und zwar nicht nur, was Gestaltungsfragen betrifft. ...

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