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ZErb 03/2021, Suizidbegleitung: Erlaubt oder verboten? / 3. Die Entscheidung des BVerwG zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG

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In diese Tradition von Entscheidungen, welche die Selbstbestimmung des Einzelnen am Lebensende zu stärken versuchen, reiht sich nachträglich ein bedeutendes Urteil des BVerwG[55] ein. In diesem Urteil, das methodisch und inhaltlich, massiv kritisiert wurde[56] stellte das Gericht fest, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einem Suizidenten die Erlaubnis zum Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Suizids ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen erteilen darf.[57] Dies folge aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, welches das Recht eines unheilbar kranken Menschen umfasse, zu entscheiden, wann und wie er sein Leben beenden will.[58] Unter Berücksichtigung dieses Grundrechts sei § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG dahingehend auszulegen, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung ausnahmsweise dann erlaubt ist, wenn suizidwillige Erwerber sich in einer extremen Notlage befinden. Letzteres "ist der Fall, wenn – erstens – die schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden ist, die bei dem Betroffenen zu einem unerträglichen Leidensdruck führen und nicht ausreichend gelindert werden können […], – zweitens – der Betroffene entscheidungsfähig ist und sich frei und ernsthaft entschieden hat, sein Leben beenden zu wollen und ihm – drittens – eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung steht."[59]

Verfassungsrechtler kritisierten in formeller Hinsicht insbesondere, dass das BVerwG die Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung überschritten habe und den eigenen rechtspolitischen Willen an die Stelle des Gesetzgebers gesetzt habe.[60] Gesundheitsminister Jens S...

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