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ZErb 03/2021, Suizidbegleitung: Erlaubt oder verboten? / 2. Die Entscheidung des BVerfG zu § 217 StGB

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In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung erklärte das BVerfG Anfang diesen Jahres die Norm des § 217 StGB für verfassungswidrig.[42] "Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt," wurde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Vorschrift wurde nach jahrelanger Diskussion und Beratung am 6.11.2015 mit großer Mehrheit im Bundestag beschlossen.[43] Die Mehrheit der Abgeordneten fürchtete eine Bedrohung schwächerer Mitglieder der Gesellschaft, ließe man solche professionalisierte Beihilfe zur Selbsttötung zu. Ziel war es damit, die Entwicklung der Suizidbeihilfe zu einem Dienstleistungsangebot zu verhindern.[44] Ende 2015 hatte das BVerfG zunächst den Antrag mehrerer Sterbewilliger auf Aussetzung des Vollzugs der Norm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgelehnt.[45] Es stellte einstweilen fest, dass die Beschwerdeführer als Suizidwillige nicht direkt Adressaten der Strafnorm seien, sondern sich diese an Suizidförderer richte und sie deshalb womöglich nicht in eigenen Rechten verletzt sind, was ein Abwarten der Hauptsache zumutbar mache.[46] Im Hauptsacheverfahren entschied der Senat hingegen anders und erklärte § 217 StGB auch mit Blick auf Sterbewillige insbesondere wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.[47] Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse nach dem BVerfG die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, die wiederum die Freiheit umfasst, hierbei bei Dritten Hilfe zu suchen und in Anspruch zu nehmen.[48] Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung mache es Suizidwilligen fakt...

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