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ZErb 01/2009, Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelun ... / III. Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln bei Personengesellschaften

Dr. Christopher Riedel
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1. Gesetzliche Regelungen

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.

Hinsichtlich der Personen-Handelsgesellschaften stellt sich die Situation auf der Grundlage des Handelsrechts-Reformgesetzes (HrefG)[4] wie folgt dar: Gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB führt der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Verstorbenen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.[5] Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Bezüglich des Anteils eines Kommanditisten bestimmt § 171 HGB aber, dass mit dessen Tod seine Erben oder Vermächtnisnehmer in die Kommanditistenstellung nachrücken und die Gesellschaft mit ihnen fortgesetzt wird, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Der Kommanditanteil ist also vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen vererblich.

[4] Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften – HrefG vom 22.6.1998, BGBl I 1998, 1474, in Kraft getreten am 1.7.1998.
[5] K. Schmidt, Das Handelsrechtsreformgesetz, NJW 1998, 2161, 2166.

2. Vertragliche Regelungen

Wie sich aus den genannten Vorschriften ergibt, haben die Gesellschafter die Möglichkeit, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen zu treffen. In der Praxis sind vor allem die nachfolgend genannten Gesellschaftsvertragsklauseln anzutreffen, aus denen sich hinsichtlich möglicher Erbschaftsteuerbelastungen sehr unterschiedliche und beim Vertragsschluss oftmals vernachlässigte Rechtsfolgen und daraus resultierende Liquiditätsbelastungen ergeben.

a) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung

aa) Gesellschaftsrechtliche Einordnung

Als Fortsetzungsklauseln, denen im...

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