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Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns in der Sozialversich ... / 2.1 Beginn der Versicherungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses

Manfred Geiken
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Die Versicherungspflicht beginnt an dem Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt. Daraus ergibt sich, dass eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung in Fällen, in denen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Arbeitsunfähigkeit besteht, nur dann beginnt, wenn der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Für die Frage des Beginns der Versicherungspflicht wird also darauf abgestellt, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Die gleichen Rechtsfolgen treten im Übrigen auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Da Arbeitnehmer, die bereits bei Arbeitsaufnahme arbeitsunfähig sind, wegen der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG für die ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses keinen Entgeltfortzahlungsanspruch haben, beginnt frühestens ab der 5. Woche des Arbeitsverhältnisses deren Versicherungspflicht.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses

 
Abschluss des Arbeitsvertrags am 16.6.2026
Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.9.2026
Arbeitsunfähigkeit ab 26.8.2026
Beginn der Entgelt(fort)zahlung am 29.9.2026
Tatsächliche Beschäftigungsaufnahme am 27.10.2026
Beginn der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung am 29.9.2026
 
Achtung

Frühere Entgeltzahlung

Wenn der Arbeitgeber dennoch – ohne dass dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht – früher Arbeitsentgelt zahlt, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag der Entgeltzahlung. Allerdings wird dem Arbeitgeber dieses Entgelt nicht im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1-Verfahren) erstattet.

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